Nach der Bekanntmachung des Landkreises Zwickau vom 1. April 2021, Absatz 2 ist der Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen im Gebiet des Landkreises Zwickau ab 06.04.2021 zugelassen.
Für die Mitglieder des FC Crimmitschau gilt folgendes Nutzungskonzept der Sportanlage Frankenhausen
1. Erwachsenen ist der Zutritt nur gestattet, wenn sie die Funktion des Trainers/der Trainerin ausüben.
2. Die Umkleidekabinen werden nicht genutzt. Der Zutritt zum Gebäude ist nur zum Nutzen der Außentoiletten gestattet.
3. Der Abstand von 1,5m ist jederzeit einzuhalten.
4. Die Trainer achten darauf, keine Übungen durchzuführen, bei denen der Abstand nicht gewahrt werden kann (keine Zweikämpfe).
5. Beim Auftreten eines Symptoms (Fieber, Husten, Durchfall, Übelkeit oder Erbrechen) ist der Zutritt zur Sportanlage nicht gestattet.
Dieses Nutzungskonzept gilt bis zur Aufhebung der o.g. Allgemeinverfügung durch den Landkreis Zwickau.
Der Vorstand
In der Bekanntmachung des Landkreises Zwickau heißt es weiter: Die Lockerungen erscheinen gegenwärtig vor dem Hintergrund vertretbar, da im Landkreis Zwickau der Inzidenzwert nur vergleichsweise langsam steigt.
Auch ist von den Lockerungen unter der Bedingung der vorgeschriebenen Hygiene- und Testkonzepte, welche zusätzlich zu den sonstigen 3 Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO teilweise auch die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltestes vorsehen, keine erhöhte Verbreitung des Coronavirus zu erwarten.
Insbesondere durch die vorgeschriebenen Hygiene- und Testkonzepte wird auch für die Bereiche, die bisher nicht von der landesweiten Teststrategie erfasst waren, eine zusätzliche Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Selbst- oder Schnelltestes eingeführt.
Damit ist zu erwarten, dass auch das Risiko sinkt, durch die Lockerungen mit einer erheblich höheren Zahl von Infizierten in Kontakt zu kommen. In Abwägung zwischen den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie insbesondere der Berufsfreiheit und der sich aus Artikel 1 und 2 Absatz 1 Grundgesetz ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung ist eine entsprechende Beschränkung nicht mehr gerechtfertigt.
Sollte das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19-Erkrankten in der Normalstation von 1 300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten werden ist die Allgemeinverfügung zwingend aufzuheben (vgl. § 8f bsatz 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO). Die Aufhebung der Allgemeinverfügung bleibt deshalb ausdrücklich vorbehalten.
Allgemeinverfügung Lockerung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Landkreises Zwickau vom 1. April 2021
Auf Grund von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 29. März 2021 erlässt der Landkreis Zwickau folgende
Allgemeinverfügung
1. Abweichend von § 4 Absatz 1 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Gebiet des Landkreises Zwickau zugelassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
2. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 SächsCoronaSchVO ist der Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen im Gebiet des Landkreises Zwickau zugelassen.
3. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Gebiet des Landkreises Zwickau erlaubt.
4. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 SächsCoronaSchVO wird die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Gebiet des Landkreises Zwickau erlaubt.
5. Abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 23 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4b SächsCoronaSchVO im Gebiet des Landkreises Zwickau zugelassen.
6. Für die Maßnahmen der Ziffern 1, 3 und 4 ist ein Hygiene- und Testkonzept vorzusehen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltest gewährt wird.
7. Wird das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19-Erkrankten
in der Normalstation von 1 300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten,
werden die Maßnahmen der Ziffern 1 bis 5 aufgehoben.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 6. April 2021, 00:00 Uhr, in Kraft.
Begründung
Der Landkreis Zwickau ist gem. § 8 Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, § 28 Absatz 1 i. V. m. § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 sachlich und gem. § 3 Absatz 1 Nummer 3 VwVfG örtlich zuständig.
Gemäß § 8 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 können die zuständigen Landkreise oder Kreisfreien Städte die Maßnahmen nach § 8 Absatz 1 SächsCoronaSchVO ab dem 6. April 2021 inzidenzunabhängig erlassen, wenn die maximale
Bettenkapazität nach § 8f Absatz 2 SächsCoronaSchVO nicht erreicht ist. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 SächsCoronaSchVO müssen dabei für die in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen Hygiene- und Testkonzepte erstellt werden, die zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsehen, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltest gewährt wird.
Voraussetzung für die inzidenzunabhängige Zulassung der Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 i. V. m. § 8 Absatz 3 SächsCoronaSchVO ist, dass die maximale Bettenkapazität nach § 8f Absatz 2 SächsCoronaSchVO nicht erreicht ist. So sind nach § 8f Absatz 2 SächsCoronaSchVO abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c und § 8g nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19-Erkrankten in der Normalstation von 1 300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten wird. Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen des Maximalwertes bekannt. Eine Bekanntmachung der obersten Landesgesundheitsbehörde über das Erreichen des Maximalwertes nach § 8f Absatz 2 SächsCoronaSchVO ist nicht erfolgt. Das festgestellte Maximum an belegten Krankenhausbetten mit COVID-19-Erkrankten in der Normalstation von 1 300 Betten im Freistaat Sachsen ist daher nicht überschritten.
(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8983; abgerufen am 1. April 2021)
Die rechtlichen Grundlagen nach § 8 Absatz 3 i. V. m. § 8f Absatz 2 SächsCoronaSchVO sind gegeben.
Somit können die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SächsCoronaSchVO vorgesehenen Lockerungen nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter den dort genannten Bedingungen, wie vorherige Terminbuchung und Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung, Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltest etc. angeordnet werden.
Die Lockerungen erscheinen gegenwärtig vor dem Hintergrund vertretbar, da im Landkreis Zwickau der Inzidenzwert nur vergleichsweise langsam steigt. Auch ist von den Lockerungen unter der Bedingung der vorgeschriebenen Hygiene- und Testkonzepte, welche zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO teilweise auch die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltestes vorsehen, keine erhöhte Verbreitung des Coronavirus zu erwarten. Insbesondere durch die vorgeschriebenen Hygiene- und Testkonzepte wird auch für die Bereiche, die bisher nicht von der landesweiten Teststrategie erfasst waren, eine zusätzliche Verpflichtung zur Vorlage eines tagesaktuellen Selbst- oder Schnelltestes eingeführt. Damit ist zu erwarten, dass auch das Risiko sinkt, durch die Lockerungen mit einer erheblich höheren Zahl von Infizierten in Kontakt zu kommen. In Abwägung zwischen den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie insbesondere der Berufsfreiheit und der sich aus Artikel 1 und 2 Absatz 1 Grundgesetz ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung ist eine entsprechende Beschränkung nicht mehr gerechtfertigt.
Sollte das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19-Erkrankten in der Normalstation von 1 300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten werden ist die Allgemeinverfügung zwingend aufzuheben (vgl. § 8f Absatz 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO). Die Aufhebung der Allgemeinverfügung bleibt deshalb ausdrücklich vorbehalten.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Regelungsanordnungen im Tenor dieser Allgemeinverfügung haben kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Es besteht die sofortige Vollziehung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Landratsamt Zwickau, Robert-Müller-Straße 4 – 8, 08056 Zwickau, zu erheben.
Hinweis:
Die elektronische Form erfolgt durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse des Landkreises Zwickau lautet:
Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.
Zwickau, den 1. April 2021
Dr. Christoph Scheurer
Landrat